Satzung
Ferdinand Ries Gesellschaft e.V.

§ 1        Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ferdinand Ries Gesellschaft“ e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bonn
  3. Die Gesellschaft soll ins Vereinregister eingetragen werden
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2       Aufgaben / Zweck

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erforschung und entsprechende Publizierung des Lebens und der Werke von Ferdinand Ries. Die Gesellschaft wird Aufführungen seiner Werke anregen und im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Möglichkeiten unterstützen. Insbesondere bemüht sich die Gesellschaft in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Institutionen und weiteren Förderern um die Gründung eines regelmäßig stattfindenden „Ferdinand Ries Festivals“.

Des weiteren macht sie sich zur Aufgabe, das Leben und die Werke der übrigen Mitglieder der Bonner Musikerfamilie Ries ( Johann, Franz Anton, Anna Maria Ries-Drewer, Hubert, Louis, Adolph und Franz Ries etc.) zu erforschen und zu publizieren.

§ 3       Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
              
§ 4       Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme  von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 5       Beirat

  1. Der Beirat berät die Aktivitäten der Ferdinand Ries Gesellschaft.
  2. Mitglieder des Beirats können natürliche und juristische Personen werden, juristische Personen jedoch nur, sofern sie Förderer der Ferdinand Ries Gesellschaft  sind.
  3. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft in Verein und Beirat

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschluss muss in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden erfolgen.
  4. Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Austritt, Beendigung der Förderung der Ferdinand Ries Gesellschaft oder Ausschluss. Im Falle des Ausschlusses gilt  Ziff. 3 entsprechend.

§ 7       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8       Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; sie wird auch dann einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über

    a) die Grundsätze der Tätigkeit der Gesellschaft,
    b) den Ausschluss von Mitgliedern,
    c) die Wahl und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats,
    d) die Wahl des Vorstands,
    e) den vom Vorstand vorgelegten Finanzplan,
    f) die Festsetzung von Beiträgen, 
    g) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
    h) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    i) die begünstigte Institution im Falle der Auflösung.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sowie mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  6. Über Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9       Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem ersten und einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können ein Schriftführer und/oder  ein Schatzmeister als Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  3. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden  stellvertretenden  Vorsitzenden.
  4. Der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende vertreten  den Verein jeweils einzeln.
    Im Innenverhältnis gilt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der zweite stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten stellvertretenden Vorsitzenden den Verein vertritt.
  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und über Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Wahl in den Beirat
  7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  8. Der Vorstand hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Abschluss eines Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung zu erstellen  und diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10     Geschäftsführung

Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in berufen und deren Handlungsrahmen festlegen.

§ 11     Haftung

Die Haftung der Organe des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 12     Gewinn

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
  2. Im Sinne von § 55 Abs. 1 Ziff. 1 AO erhalten die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Über die Rechnungsprüfung beschließt die Mitgliederversammlung

§ 13     Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines  steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person  des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für  die Förderung der  Kunst und Kultur insbesondere im Sinne von § 2 dieser Satzung.

Bonn, den   25.4.2009

 
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Ferdinand Ries um 1820, Öl/Lwd., Beethoven-Haus Bonn
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